Satzung des Marketing Club Lübeck

für den Marketing- Club als Berufsverband

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr und Verbandsmitgliedschaft

1) Der Verein führt den Namen "Marketing-Club Lübeck e.V.". Er ist als rechtsfähiger Verein im Sinne des BGB in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck eingetragen.

2) Der Sitz des Vereins ist Lübeck.

3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

4) Der Verein ist Mitglied des Bundesverband Marketing Clubs e.V., Düsseldorf.


§ 2

Zweck des Vereins

1) Der Verein ist Berufsverband ohne öffentlich-rechtlichen Charakter im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG, Abschn. 8 KStR. Er nimmt die allgemeinen, aus der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen der im Marketing tätigen Personen wahr.

2) Die vom Verein zu wahrenden Interessen als Berufsverband ergeben sich aus der Funktion des Marketing in den Unternehmen. Marketing umfaßt alle Unternehmensaktivitäten, die auf den Markt und die Kunden ausgerichtet sind.

3) Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht auf die Wahrnehmung einzelwirtschaftlicher Geschäftsinteres-sen seiner Mitglieder gerichtet.

4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

 

§ 3

Aufgaben des Vereins

1) Der Verein verfolgt seine Aufgabe als Berufsverband, indem er die Verbreitung und Weiterentwicklung des Marketing in Wirtschaft, Gesellschaft und relevanter Öffentlichkeit fördert. Er tritt gegenüber Gesetzgebung und Verwaltung für die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder ein.

2) Der Verein gibt den im Marketing tätigen Personen, insbesondere seinen Mitgliedern, die Möglichkeit zur Weiterbildung im Marketing durch Vorträge, Diskussionen, Seminare und ähnliche Veranstaltungen.

3) Der Verein fördert die Weiterbildung von Führungsnachwuchskräften im Marketing. Zu diesem Zweck kann ein Juniorenkreis eingerichtet werden.

4) Der Verein ermöglicht den Erfahrungsaustausch seiner Mitglieder und die Beratung und Vertretung der im Marketing tätigen Personen in fachlichen Angelegenheiten.

5) Der Verein führt in Erfüllung des Vereinszwecks Veranstaltungen durch, die der Funktion und Zielsetzung des modernen Marketing in wirtschaftlicher, wirtschaftspolitischer und sozialer Bedeutung gerecht werden.

6) Der Verein sorgt für die Durchführung von Veranstaltungen, die der Werbung neuer Mitglieder und Förderung des Vereins- und Verbandslebens dienen.


§ 4

Mitgliedschaft

1) Die Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (persönliche Mitgliedschaften), Firmen und Institutionen (Firmenmitgliedschaften) sein. Persönliches Mitglied kann werden, wer führend, leitend oder lehrend im Bereich Marketing tätig ist oder eine marktorientierte Führungsaufgabe wahrnimmt. Firmenmitgliedschaften können markt- und kundenorientierte Unternehmen und Institutionen erwerben, die sich der Weiterentwicklung des Marketing in besonderem Maße verpflichtet fühlen.

2) Unternehmen und Institutionen können im Rahmen einer Firmenmitgliedschaft namentlich zu benennende Mitarbeiter entsenden, die den Kriterien von Abs. 1 entsprechen. Über die Anzahl der im Rahmen von Firmenmitgliedschaften zu benennenden Personen entscheidet der Clubvorstand. Die Firmenmitgliedschaft gewährt eine Stimme in der Mitgliederversammlung.

3) Ehemalige Aktive, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und nicht mehr im aktiven Berufsleben stehen, können eine Senioren- Mitglied-schaft beantragen.

4) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Über Anträge und Aufnahme entscheidet der Vorstand.

4a) Ehrenpräsidentschaft
Ein Präsident des Vereins, der sich um den Verein besonders verdient gemacht hat, kann auf Vorschlag des Vorstandes zum Ehren-präsidenten ernannt werden. Die Ehrenpräsidentschaft kann aus wichtigem Grund (entsprechend §6 Abs.2) wieder entzogen werden. Der Ehrenpräsident ist zur Inanspruchnahme der Angebote des Vereins berechtigt und von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
Der Vorstand trifft einen einstimmigen Beschluss zur Ernennung bzw. Aberkennung der Ehrenpräsidentschaft, der Beschluss bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung, es reicht die einfache Mehrheit“

5) Juniorenmitgliedschaft
„Bewerber, die den Anforderungen des Abs.1 noch nicht entsprechen, können die Juniorenmitgliedschaft erwerben, wenn sie das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mindestens eine einjährige praktische Erfahrung oder wissenschaftliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Marketing nachweisen können.
Das Juniorenmitglied ist gem. §12 Mitglied des Juniorenkreises und damit Mitglied des Marketing Club Lübeck.

Der Status als Juniorenmitglied ist befristet und endet spätestens mit Vollendung des 35. Lebensjahres. Junioren Mitglieder sind gehalten einen Antrag auf Mitgliedschaft gem. §4 Abs. 1 zu stellen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Der Vorstand entscheidet über diesen Antrag.
Sofern Junioren in Zuge einer Firmenmitgliedschaft als Mitglieder benannt werden, gelten die Regelungen / Beiträge der persönlichen Mitgliedschaft“


§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Alle Mitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte und Pflichten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten. Sie sind gehalten, den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, insbesondere Rat und Unterstützung in allen beruflichen Fragen des Marketing.

3) Jedes Mitglied kann Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Anträge, die schriftlich bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung der Geschäftsstelle vorliegen, werden in der Tagesordnung berücksichtigt.

4) Die Mitglieder können ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen. Das Stimmrecht ruht bei Beschlußfassung über Rechtsgeschäfte oder Streitigkeiten zwischen Mitglied und Verein.

5) Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Mitgliederversammlung legt fest, ob bei Eintritt in den Verein eine Aufnahmegebühr erhoben wird. Der festgesetzte Mitgliedsbeitrag ist im voraus spätestens bis zum 15. Februar des jeweiligen Geschäftsjahres fällig.

6) Die neben den Beiträgen erhobenen Gebühren für einzelne Veranstaltungen sind regelmäßig kostendeckend zu bemessen. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Zuwendungen begünstigen.


§ 6

Ende der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod des Mitglieds,
b) durch Kündigung des Mitglieds, die schriftlich zu Händen der Geschäftstelle unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf den Schluss eines Kalenderjahres ausgesprochen werden kann,

c) bei Firmenmitgliedschaften auch durch Auflösung der Gesellschaft,

d) durch Ausschluss, der vom Vorstand aus wichtigem Grund beschlossen wird.

2) Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Wichtige Gründe sind insbesondere:

a) Ein Verhalten, das im ernsthaften Widerspruch zu den Aufgaben und Interessen des Clubs steht oder sein Ansehen gefährdet.

b) Grobe oder wiederholte Zuwiderhandlung gegen die Satzung oder
Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

c) Nichtzahlung des Jahresbeitrags trotz Mahnung bis zum 30. April des jeweiligen Jahres.
Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft durch Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages bleibt die Pflicht zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge in vollem Umfang bestehen.

3) Der Ausschliessungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Das Mitglied kann binnen zwei Wochen nach Zugang durch schriftlichen Antrag beim Vorstand Berufung einlegen. Der Vorstand hat in diesem Fall innerhalb von vier Wochen eine Vorstandssitzung einzuberufen.

4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder nicht mehr als den Wert der von ihnen geleisteten Bar- und Sacheinlagen zurück. Über das restliche Vereinsvermögen wird gemäß § 12 verfügt.


§ 7

Organe des Vereins

1) Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beirat.

2) Die Organe des Vereins sind verpflichtet, über alle ihnen bekannt werdenden internen Geschäftsvorgänge der Mitglieder sowie von Firmen, denen Vereinsmitglieder angehören, Verschwiegenheit zu bewahren.

3) Die Organe sind ehrenamtlich tätig.


§ 8

Mitgliederversammlung

1) Mindestens einmal jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, und zwar ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. §12 bleibt unberührt.

2) Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins notwendig ist, ferner, wenn eine Mehrheit von 3/4 des Vorstands oder 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung die Einberufung einer Mitgliederversammlung fordert.

3) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Mitglieder sind schriftlich (per Brief; es gilt das Datum des Poststempels, oder per E-Mail; es gilt das Absendedatum) unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu der Versammlung einzuladen. Es gilt das Datum des Poststempels. In die Tagesordnung für die nach Ziffer 1 einmal jährlich stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung sind in jeden Fall aufzunehmen:

a) Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr,

b) Budgetplanung für das kommende Geschäftsjahr.

4) Jedes Mitglied kann gemäß §5 Anträge zur Tagesordnung stellen. Anträge, die schriftlich bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitglie-derversammlung der Geschäftsstelle vorliegen, werden in der Tagesordnung berücksichtigt.

5) Den Vorsitz einer Mitgliederversammlung führt der Präsident bzw. bei dessen Verhinderung ein Stellvertreter.

6) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

7) Über den Verlauf und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Versammlung und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet werden muss.


§ 9

Aufgaben der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:

a) Wahl des Präsidenten, des Vorstands und des Beirats
b) Entgegennahme des Geschäftsberichts und des Jahresabschlusses
c) Entlastung des Vorstandes
d) Entgegennahme der Budgetplanung für das kommende Geschäftsjahr und der für das laufende Geschäftsjahr ggf. angepaßten Budgetplanung
e) Festsetzung der Höhe und Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühren
f) Änderung der Satzung
g) Auflösung des Vereins (§ 12)


§ 10

Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (Präsidenten) und mindestens drei stellvertretenden Vorsitzenden, von denen einer gleichzeitig Schatzmeister ist.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

2) Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und des Beirats unterlie-gen. Er leitet die gesamte Tätigkeit des Vereins.

3) Der Vorsitzende leitet die Versammlungen und Sitzungen der Organe; im Falle seiner Verhinderung wird er durch eines der anderen Vorstandsmitglieder vertreten.

4) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwe-senden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (Präsidenten).

5) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so kann der Vorstand für den Rest der Amtsdauer ein Mitglied des Beirats berufen.

6) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.


§ 11

Beirat

1) Der Beirat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.

2) Die Amtszeit des Beirats beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

3) Der Beirat unterstützt die Tätigkeit des Vorstandes, berät ihn bei der Clubführung, übernimmt Aufgaben zur Durchführung und wird sich ferner laufend über alle sonstigen Angelegenheiten des Clubs informieren.


§ 12

Juniorenkreis


„Der Juniorenkreis ist ein Teil des Vereins und nennt sich Junior Marke-ting Professionals (JuMPs).
Die Beiträge und der Leistungsinhalt der Juniorenmitgliedschaft werden - in der von der Mitgliederversammlung zu beschließenden - Beitragsordnung festgelegt.
Die JuMPs wählen aus ihren Reihen einen Sprecher und einen Stellvertreter. Diese können der Mitgliederversammlung zur Wahl in den Beirat bzw. in den Vorstand des Vereins vorgeschlagen werden.
Der Sprecher der Junioren ist für die Veranstaltungen des Juniorenkreises und die Einhaltung des Junioren-Budgets verantwortlich“


§ 13

Auflösung, Aufhebung, Wegfall des Vereinszwecks

1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluss der Mitglie-derversammlung, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen und mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung danach nicht beschlussfähig, so ist eine weitere mit zweiwöchiger Frist einzuberufene Mitgliederversammlung in jedem Fall beschlussfähig.

2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen unter Berücksichtigung der Regelung in §6 Abs. 4 an den Deutschen Marketing- Verband e.V., Düsseldorf, der es für die bisherigen Vereinszwecke oder durch eines seiner Mitglieder marketingspezifisch verwenden kann. Insbesondere soll durch den Einsatz des Vermögens die Neugründung eines Ver-eins mit gleicher Zielsetzung gefördert werden.

3) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung zwei Liquidatoren.

Lübeck, den 21. April 2017